IIIhr Untertitel
 


Typische Formen von letztwillige Verfügungen

Testament 

Das Testament kann als Einzeltestament oder – von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner – als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig – als ganz handschriftlich – verfasst werden kann, ist notarielle Beratung, Vorbereitung und Beurkundung dringend zu empfehlen: Eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht selten Unklarheiten oder Fehler, die später Anlass zu Streit geben. Dauer und Kosten solcher Streitigkeiten werden von den meisten Beteiligten deutlich unterschätzt. Auch andere Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten, Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte müssen bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden.


Erbvertrag 

Ein Einzeltestament kann der Erblasser jederzeit abändern, auch heimlich. Möchten Sie jemanden die Sicherheit geben, verbindlich zu Ihrem Erben eingesetzt zu sein oder ihm z.B verbindlich ein Wohnrecht hinterlassen, so steht Ihnen die Rechtsform des Erbvertrags zur Verfügung.  


Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Der Erbvertrag ist im Vergleich zu notariellen gemeinschaftlichen Testamenten kostengünstiger, da er nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts genommen werden muss.


Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche der Erblasser angepasst werden kann.


 

Wichtige Gestaltungsinstrumente 

 

Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten. Diese kombinieren wir Notare in unserer Beratungs- und Gestaltungspraxis in der Weise, dass Ihrem letzten Willen zu optimaler und rechtssicherer Geltung verholfen wird.


 

Vermächtnis

Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Ihrem Tod in das Eigentum des Bedachten über. Vielmehr muss der Erbe dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.


 

Testamentsvollstreckung 

Machen Sie sich Sorgen, dass die Erben mit der Nachlassabwicklung nicht zurechtkommen, z. B. weil sie noch zu jung oder zu krank sind oder die Erben nicht den richtigen Draht zueinander haben? In diesen Fällen können Sie durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn nichts anderes bestimmt wird, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, Ihre letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.


 

Benennung eines Vormunds

Sterben beide Eltern früh, wird für minderjährige Kinder gerichtlich ein Vormund bestimmt. Wenn Eltern sichergehen möchten, dass diese wichtige Aufgabe der richtigen Person übertragen wird, können sie für den Fall ihres Todes einen Vormund für ihr Kind benennen. Das Gericht ist dann grundsätzlich an die Wahl der Eltern gebunden. Auch dies erfolgt durch Verfügung von Todes wegen.


 

Verfahren

Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden seit 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert. Dadurch wird im Sterbefall gewährleistet, dass die Urkunde im Nachlassverfahren berücksichtigt wird. Dadurch ist gesichert, dass der in einer notariellen Urkunde dokumentierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird.


 

Erben

Haben Sie bereits geerbt und brauchen einen Erbnachweis oder benötigen Sie eine Regelung zur Nachlassverteilung?

Auch hierbei können helfen Ihnen Notare beispielsweise bei der Beschaffung von Erbscheinen oder Europäischen Nachlasszeugnissen sowie bei der Gestaltung und Durchführung einer Erbauseinandersetzung gerne weiter. Hat eine Erbengemeinschaft Immobilien geerbt und möchte diese nun untereinander aufteilen, ist der Gang zum Notar unvermeidlich. Gleiches gilt, wenn Ihnen eine Immobilie durch Vermächtnis zugewendet wurde. In diesem Fall werden Sie nicht automatisch durch den Tod des Erblassers Eigentümer. Vielmehr ist immer noch ein notarieller Übertragungsakt erforderlich. 


Auch wenn Sie einmal eine Erbschaft ausschlagen müssen oder Ihr Erbteil übertragen wollen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.


Weiterführende Informationen zum Thema Vererben der Bundesnotarkammer finden Sie auf deren Homepage


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